030164 PF Pflichtübung aus Zivilverfahrensrecht (2015W)
Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung
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ACHTUNG!! Bei Lehrveranstaltungen mit prüfungsimmanentem Charakter besteht Teilnahmepflicht! Die Anwesenheit wird durch Eintrag in eine Liste nachgewiesen.Angemeldete Studierende, die in der ersten Lehrveranstaltungseinheit ohne Angabe eines wichtigen Grundes nicht erschienen sind, werden von der Lehrveranstaltung abgemeldet. Alle Studierenden, die einen Lehrveranstaltungsplatz erhalten haben, sind zu beurteilen (auch wenn man keinerlei Leistung erbracht hat), sofern sie sich nicht zeitgerecht abgemeldet haben oder unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses einen wichtigen Grund für die Nichtdurchführung der Abmeldung glaubhaft machen.Die Abmeldefrist wird noch bekannt gegeben.
An/Abmeldung
Hinweis: Ihr Anmeldezeitpunkt innerhalb der Frist hat keine Auswirkungen auf die Platzvergabe (kein "first come, first served").
- Anmeldung von Sa 12.09.2015 00:01 bis Mo 28.09.2015 23:59
- Abmeldung bis Di 13.10.2015 23:59
Details
max. 64 Teilnehmer*innen
Sprache: Deutsch
Lehrende
Termine (iCal) - nächster Termin ist mit N markiert
Montag
12.10.
17:00 - 19:15
Hörsaal U13 Schottenbastei 10-16, Juridicum, KG1
Montag
19.10.
17:00 - 19:15
Hörsaal U13 Schottenbastei 10-16, Juridicum, KG1
Montag
09.11.
17:00 - 19:15
Hörsaal U13 Schottenbastei 10-16, Juridicum, KG1
Montag
16.11.
17:00 - 19:15
Hörsaal U13 Schottenbastei 10-16, Juridicum, KG1
Montag
23.11.
17:00 - 19:15
Hörsaal U13 Schottenbastei 10-16, Juridicum, KG1
Montag
30.11.
17:00 - 19:15
Hörsaal U13 Schottenbastei 10-16, Juridicum, KG1
Montag
07.12.
17:00 - 19:15
Hörsaal U13 Schottenbastei 10-16, Juridicum, KG1
Montag
14.12.
17:00 - 19:15
Hörsaal U13 Schottenbastei 10-16, Juridicum, KG1
Montag
11.01.
17:00 - 19:15
Hörsaal U13 Schottenbastei 10-16, Juridicum, KG1
Montag
18.01.
17:00 - 19:15
Hörsaal U13 Schottenbastei 10-16, Juridicum, KG1
Information
Ziele, Inhalte und Methode der Lehrveranstaltung
Ziele; Inhalt und MethodeZunächst wird der in der Einheit behandelte Stoff übersichtsartig besprochen. Anhand von – vorher bekanntgegeben – Fällen wird dann geübt, wie man zivilverfahrensrechtliche Fälle planmäßig, ökonomisch und richtig löst. Besonderes Augenmerk gilt einer systematischen und für die Teilnehmerinnen bzw Teilnehmer verständlichen Vorgangsweise. Dabei erarbeiten wir prüfungswichtige Stoffgebiete. Die Beispiele betreffen zuerst das Erkenntnisverfahren, in der Folge auch in Grundzügen andere Zivilverfahrensbereiche. Die Themen der jeweiligen Pflichtübung werden im Voraus angegeben. Es können daher auch Hörerinnen und Hörer mit geringen Vorkenntnissen an der Lehrveranstaltung teilnehmen. Eine sorgfältige Vorbereitung ist allerdings für alle Einheiten unumgänglich, weil die Kenntnis bereits durchgenommener Stoffgebiete sowohl bei späteren Übungseinheiten als auch bei beiden Klausuren vorausgesetzt wird.Die Übungsfälle sind spätestens eine Woche vor ihrer Besprechung auf der Homepage des Instituts zu finden (http://zvr.univie.ac.at).
Art der Leistungskontrolle und erlaubte Hilfsmittel
Art der Leistungskontrolle und ZeugnisBei den Übungseinheiten wird der mündlichen Mitarbeit ein großer Stellenwert eingeräumt. Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen der PÜ werden aufgefordert, einzelne Problemstellungen der ausgegebenen Übungsfälle selbständig darzulegen und eine Lösung anzubieten. Bei den Übungseinheiten und den Klausuren dürfen unkommentierte Gesetzesausgaben verwendet werden.
Der Anspruch auf ein Pflichtübungszeugnis besteht bei insgesamt positiver Beurteilung der abgehaltenen Klausuren (= ein Klausur zumindest mit der Note „befriedigend“ oder beide Klausuren mit der Note „genügend“). Unzureichende Klausurnoten können durch positive mündliche Mitarbeit wettgemacht werden. Voraussetzung für ein Pflichtübungszeugnis ist grundsätzlich die Absolvierung beider Klausuren. Nur in begründeten Fällen (zB nachgewiesene Erkrankung) kann davon eine Ausnahme gemacht werden.
Der Anspruch auf ein Pflichtübungszeugnis besteht bei insgesamt positiver Beurteilung der abgehaltenen Klausuren (= ein Klausur zumindest mit der Note „befriedigend“ oder beide Klausuren mit der Note „genügend“). Unzureichende Klausurnoten können durch positive mündliche Mitarbeit wettgemacht werden. Voraussetzung für ein Pflichtübungszeugnis ist grundsätzlich die Absolvierung beider Klausuren. Nur in begründeten Fällen (zB nachgewiesene Erkrankung) kann davon eine Ausnahme gemacht werden.
Mindestanforderungen und Beurteilungsmaßstab
Prüfungsstoff
Literatur
Zuordnung im Vorlesungsverzeichnis
Letzte Änderung: Do 31.03.2022 00:15