Lehrveranstaltungsprüfung
330039 VO Lebensmittelrecht (2016W)
Labels
WANN?
An/Abmeldung
Hinweis: Ihr Anmeldezeitpunkt innerhalb der Frist hat keine Auswirkungen auf die Platzvergabe (kein "first come, first served").
- Anmeldung von Mo 27.03.2017 10:00 bis Di 25.04.2017 10:00
- Abmeldung bis Di 25.04.2017 10:00
Prüfer*innen
Information
Prüfungsstoff
Interaktive Vorlesung.
Art der Leistungskontrolle und erlaubte Hilfsmittel
Prüfungsart: Schriftlich; Multiple Choice. Sprache: Deutsch. Ab 50,00 % positive Benotung.
Erlaubte Hilfsmittel: Original Gesetzestexte. Auszüge aus den Original-Gesetzestexten (zB 1 Seite) sind erlaubt, allerdings dürfen diese nicht in eigenen Worten verfasst sein (nur copy & paste). In den Unterlagen dürfen sich keine handschriftlichen Notizen befinden, Markierungen mittels Leuchtstift sind erlaubt.
Kurzfassung des Kapitels: Grundzüge des österreichischen und europäischen Lebensmittelrechts, insbesondere Basisbestimmungen für das Inverkehrbringen und die Kontrolle sowie die Kennzeichnung von Lebensmitteln; Überblick über das österreichische Rechtssystem (Gesetzwerdung) und die zuständigen Behörden.
Erlaubte Hilfsmittel: Original Gesetzestexte. Auszüge aus den Original-Gesetzestexten (zB 1 Seite) sind erlaubt, allerdings dürfen diese nicht in eigenen Worten verfasst sein (nur copy & paste). In den Unterlagen dürfen sich keine handschriftlichen Notizen befinden, Markierungen mittels Leuchtstift sind erlaubt.
Kurzfassung des Kapitels: Grundzüge des österreichischen und europäischen Lebensmittelrechts, insbesondere Basisbestimmungen für das Inverkehrbringen und die Kontrolle sowie die Kennzeichnung von Lebensmitteln; Überblick über das österreichische Rechtssystem (Gesetzwerdung) und die zuständigen Behörden.
Mindestanforderungen und Beurteilungsmaßstab
Grundzüge des österreichischen und europäischen Lebensmittelrechts, insbesondere Basisbestimmungen für das Inverkehrbringen und die Kontrolle sowie die Kennzeichnung von Lebensmitteln; Überblick über das österreichische Rechtssystem (Gesetzwerdung) und die zuständigen Behörden.
Ab 50,00 % positive Benotung.
Ab 50,00 % positive Benotung.
Letzte Änderung: Sa 02.04.2022 00:27