010058 VO Grundkurs Kirchenrecht II (2021S)
Theologische Grundlegung kirchlichen Rechts und Allgemeine Normen, kirchliches Verkündigungsrecht, orientalisches Kirchenrecht.
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DIGITAL
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Hinweis: Ihr Anmeldezeitpunkt innerhalb der Frist hat keine Auswirkungen auf die Platzvergabe (kein "first come, first served").
Details
Sprache: Deutsch
Prüfungstermine
- Freitag 25.06.2021
- Freitag 01.10.2021 08:00 - 11:00 Hörsaal 6 Franz König Hauptgebäude, Tiefparterre Stiege 9 Hof 5
- Freitag 03.12.2021 08:00 - 11:00 Hörsaal 41 Gerda-Lerner Hauptgebäude, 1.Stock, Stiege 8
- Montag 31.01.2022 08:00 - 11:00 Hörsaal 7 Hauptgebäude, Hochparterre, Stiege 7
Lehrende
Termine (iCal) - nächster Termin ist mit N markiert
Update (19.01.2021):
Diese Lehrveranstaltung findet bis zumindest Mitte April 2021 ausschließlich digital synchron via moodle statt. Sollte sich am gegenwärtigen Planungsstand etwas ändern, finden Studierende aktualisierte Informationen hier.
Die Vorlesung findet soweit es möglich ist als Präsenzlehre statt. Gleichzeitig erfolgt ein Stream über moodle.Update 18. 6.: Nach derzeitigem Stand des Infektionsgeschehens erfolgt nach dem Sommer eine Rückkehr zu den schriftlichen Prüfungen.
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Dienstag
02.03.
09:45 - 11:15
Hybride Lehre
Hörsaal 1 Hauptgebäude Tiefparterre Stiege 1 Hof 1 -
Dienstag
09.03.
09:45 - 11:15
Hybride Lehre
Hörsaal 1 Hauptgebäude Tiefparterre Stiege 1 Hof 1 -
Dienstag
16.03.
09:45 - 11:15
Hybride Lehre
Hörsaal 1 Hauptgebäude Tiefparterre Stiege 1 Hof 1 -
Dienstag
23.03.
09:45 - 11:15
Hybride Lehre
Hörsaal 1 Hauptgebäude Tiefparterre Stiege 1 Hof 1 -
Dienstag
13.04.
09:45 - 11:15
Hybride Lehre
Hörsaal 1 Hauptgebäude Tiefparterre Stiege 1 Hof 1 -
Dienstag
20.04.
09:45 - 11:15
Hybride Lehre
Hörsaal 1 Hauptgebäude Tiefparterre Stiege 1 Hof 1 -
Dienstag
27.04.
09:45 - 11:15
Hybride Lehre
Hörsaal 1 Hauptgebäude Tiefparterre Stiege 1 Hof 1 -
Dienstag
11.05.
09:45 - 11:15
Hybride Lehre
Hörsaal 1 Hauptgebäude Tiefparterre Stiege 1 Hof 1 -
Dienstag
18.05.
09:45 - 11:15
Hybride Lehre
Hörsaal 1 Hauptgebäude Tiefparterre Stiege 1 Hof 1 -
Dienstag
01.06.
09:45 - 11:15
Hybride Lehre
Hörsaal 1 Hauptgebäude Tiefparterre Stiege 1 Hof 1 -
Dienstag
08.06.
09:45 - 11:15
Hybride Lehre
Hörsaal 1 Hauptgebäude Tiefparterre Stiege 1 Hof 1 -
Dienstag
15.06.
09:45 - 11:15
Hybride Lehre
Hörsaal 1 Hauptgebäude Tiefparterre Stiege 1 Hof 1 -
Dienstag
22.06.
09:45 - 11:15
Hybride Lehre
Hörsaal 1 Hauptgebäude Tiefparterre Stiege 1 Hof 1 -
Dienstag
29.06.
09:45 - 11:15
Hybride Lehre
Hörsaal 1 Hauptgebäude Tiefparterre Stiege 1 Hof 1
Information
Ziele, Inhalte und Methode der Lehrveranstaltung
Art der Leistungskontrolle und erlaubte Hilfsmittel
Die Prüfung findet wenn möglich als schriftliche Präsenzprüfung statt. Ein CIC ohne persönliche Notizen kann als Hilfsmittel verwendet werden.
Sollte keine Präsenzprüfung möglich sein, erfolgt die Prüfung mündlich digital (15-20 Minuten). In diesem Fall ist die Verwendung von Hilfsmitteln wie dem CIC nicht gestattet.
Sollte keine Präsenzprüfung möglich sein, erfolgt die Prüfung mündlich digital (15-20 Minuten). In diesem Fall ist die Verwendung von Hilfsmitteln wie dem CIC nicht gestattet.
Mindestanforderungen und Beurteilungsmaßstab
bei schriftlicher Prüfung: positiv ist eine Leistung ab 14 von 27 erreichbaren Punkten; "sehr gut" ist eine Leistung ab 25 Punkten.
im Fall einer mündlichen Prüfung: das Problem der Fragen muss dem richtigen Rechtsgebiet zugeordnet werden können; die einzelnen Fragen müssen zu 50% richtig beantwortet werden. Eine "sehr gute" Leistung bedeutet die Fähigkeit, den LV-Stoff auf konkrete Fragen hin kritisch anwenden zu können.
im Fall einer mündlichen Prüfung: das Problem der Fragen muss dem richtigen Rechtsgebiet zugeordnet werden können; die einzelnen Fragen müssen zu 50% richtig beantwortet werden. Eine "sehr gute" Leistung bedeutet die Fähigkeit, den LV-Stoff auf konkrete Fragen hin kritisch anwenden zu können.
Prüfungsstoff
Stoff der gesamten Vorlesung; eine ausführliche Präsentation bildet das Grundgerüst der Vorlesung, auf moodle zur Verfügung gestellt Materialblätter und Literatur ergänzen die Vorlesung.
Literatur
CIC/1983 (Lat./dt.), 8. Aufl., Kevelaer 2017 (grüner Bd.);
CCEO/1990 (Lat./dt.), Paderborn 2000;
Aymans/Mörsdorf, Kanonisches Recht, I (1991);
Aymans/Mörsdorf, Kanonisches Recht I (1991), 25-38, Kanonisches Recht III (1997),
3-93;
Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 3. Aufl., 2015, §§ 62-67;
Ulrich Rhode, Kirchenrecht (= Kohlhammer Studienbücher Theologie 24), Stuttgart 2015;
Ludger Müller/Christoph Ohly, Katholisches Kirchenrecht. Ein Studienbuch (= UTB 4307), Paderborn 2018
CCEO/1990 (Lat./dt.), Paderborn 2000;
Aymans/Mörsdorf, Kanonisches Recht, I (1991);
Aymans/Mörsdorf, Kanonisches Recht I (1991), 25-38, Kanonisches Recht III (1997),
3-93;
Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 3. Aufl., 2015, §§ 62-67;
Ulrich Rhode, Kirchenrecht (= Kohlhammer Studienbücher Theologie 24), Stuttgart 2015;
Ludger Müller/Christoph Ohly, Katholisches Kirchenrecht. Ein Studienbuch (= UTB 4307), Paderborn 2018
Zuordnung im Vorlesungsverzeichnis
für 011 (15W) FTH 13, Master RW M7, auslaufende Studienpläne: für 011 (11W) "Kirchliches Verkündigungsrecht" D16
Letzte Änderung: Sa 01.03.2025 00:07
Wie jede Rechtsordnung zielt auch das Kirchenrecht auf die Befolgung durch die Mitglieder der Rechtsgemeinschaft. Fällt diese in wesentlichen Fragen aus, steht die Identität der Gemeinschaft als solcher auf dem Spiel. Wie wohl keine andere verbindliche Lebensordnung befindet sich das Recht der Kirche in einer Legitimitätskrise. Diese umfasst nicht nur die einzelnen Getauften, sondern zeigt sich besonders drastisch dort, wo amtlich Verantworliche in der Kirche unbewusst oder in vollem Wissen gegen ihre Amtsverantwortung, die Ordnung der Gemeinschaft zu wahren, handeln. Der Umgang mit den Missbrauchsfällen in der Kirche zeigt, wozu eine systemische Nichtbeachtung von Rechtsnormen führen kann .Will das Kirchenrecht nicht zu einem klerikalen Disziplinarrecht verkommen, gilt es, die Notwendigkeit von Recht in der Glaubensgemeinschaft Kirche von Neuem zu begründen.2. Das Recht des Verkündigungsdienstes
Die Verkündigung des Wortes Gottes ist der primäre Wesensvollzug der Kirche. Um sicherzustellen, dass die Verkündigung der Kirche bei aller notwendigen Bemühung um eine zeitgemäße Sprache mit dem identisch ist, was ihr als Wort Gottes anvertraut wurde, bedient sich die Kirche auch rechtlicher Mittel. In der Vorlesung über das kirchliche Verkündigungsrecht werden die folgenden Fragenbereiche angesprochen:
- Wie stellt sich das Beziehungsverhältnis von kirchlicher Autorität und Glaubenssinn des Gottesvolkes in rechtlicher Perspektive dar?
- Wer kann im Namen der Kirche sprechen?
- Welche Regelungen gelten für Predigt, Katechese und Missionstätigkeit der Kirche?
- Welche rechtlichen Mittel zur Sicherung des Glaubensgehaltes gibt es?