010058 VO Grundkurs Kirchenrecht II (2023S)
Rechtstheoretische und theologische Grundlegung kirchlichen Rechts, Einführung in die allgemeine Normen, das kirchliche Strafrecht und das orientalische Kirchenrecht sowie kirchliches Verkündigungsrecht
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Details
Sprache: Deutsch
Prüfungstermine
Montag
03.07.2023
08:00 - 11:15
Hörsaal 6 Franz König Hauptgebäude, Tiefparterre Stiege 9 Hof 5
Montag
02.10.2023
08:00 - 09:30
Seminarraum 7 Hauptgebäude, Tiefparterre Stiege 9 Hof 5
Dienstag
05.12.2023
08:00 - 09:30
Seminarraum 7 Hauptgebäude, Tiefparterre Stiege 9 Hof 5
Donnerstag
25.01.2024
15:00 - 18:15
Hörsaal 6 Franz König Hauptgebäude, Tiefparterre Stiege 9 Hof 5
Lehrende
Termine (iCal) - nächster Termin ist mit N markiert
Donnerstag
02.03.
09:45 - 11:15
Elise Richter-Saal Hauptgebäude, 1.Stock, Stiege 1
Donnerstag
09.03.
09:45 - 11:15
Elise Richter-Saal Hauptgebäude, 1.Stock, Stiege 1
Donnerstag
16.03.
09:45 - 11:15
Elise Richter-Saal Hauptgebäude, 1.Stock, Stiege 1
Donnerstag
23.03.
09:45 - 11:15
Elise Richter-Saal Hauptgebäude, 1.Stock, Stiege 1
Donnerstag
30.03.
09:45 - 11:15
Elise Richter-Saal Hauptgebäude, 1.Stock, Stiege 1
Donnerstag
20.04.
09:45 - 11:15
Elise Richter-Saal Hauptgebäude, 1.Stock, Stiege 1
Donnerstag
27.04.
09:45 - 11:15
Elise Richter-Saal Hauptgebäude, 1.Stock, Stiege 1
Donnerstag
04.05.
09:45 - 11:15
Elise Richter-Saal Hauptgebäude, 1.Stock, Stiege 1
Donnerstag
11.05.
09:45 - 11:15
Elise Richter-Saal Hauptgebäude, 1.Stock, Stiege 1
Donnerstag
25.05.
09:45 - 11:15
Elise Richter-Saal Hauptgebäude, 1.Stock, Stiege 1
Donnerstag
01.06.
09:45 - 11:15
Elise Richter-Saal Hauptgebäude, 1.Stock, Stiege 1
Donnerstag
15.06.
09:45 - 11:15
Elise Richter-Saal Hauptgebäude, 1.Stock, Stiege 1
Donnerstag
22.06.
09:45 - 11:15
Elise Richter-Saal Hauptgebäude, 1.Stock, Stiege 1
Donnerstag
29.06.
09:45 - 11:15
Elise Richter-Saal Hauptgebäude, 1.Stock, Stiege 1
Information
Ziele, Inhalte und Methode der Lehrveranstaltung
Art der Leistungskontrolle und erlaubte Hilfsmittel
Die Prüfung findet als schriftliche Präsenzprüfung statt. Ein CIC in gedruckter Buchform ohne persönliche Notizen kann als Hilfsmittel verwendet werden.Sollte generell keine Präsenzprüfung möglich sein, erfolgt die Prüfung mündlich digital (15-20 Minuten). In diesem Fall ist die Verwendung von Hilfsmitteln wie dem CIC nicht gestattet.
Mindestanforderungen und Beurteilungsmaßstab
bei schriftlicher Prüfung: positiv ist eine Leistung ab 14 von 27 erreichbaren Punkten; "sehr gut" ist eine Leistung ab 25 Punkten.im Fall einer mündlichen Prüfung: das Problem der Fragen muss dem richtigen Rechtsgebiet zugeordnet werden können; die einzelnen Fragen müssen zu 50% richtig beantwortet werden. Eine "sehr gute" Leistung bedeutet zudem die Fähigkeit, den LV-Stoff auf konkrete Fragen hin kritisch anwenden zu können.
Prüfungsstoff
Stoff der gesamten Vorlesung; eine ausführliche Präsentation bildet das Grundgerüst der Vorlesung, auf moodle zur Verfügung gestellt Materialblätter und Literatur ergänzen die Vorlesung.
Literatur
CIC/1983 (Lat./dt.), 8. Aufl., Kevelaer 2017 (grüner Bd.);
CCEO/1990 (Lat./dt.), Paderborn 2000;
Aymans/Mörsdorf, Kanonisches Recht, I (1991);
Aymans/Mörsdorf, Kanonisches Recht I (1991), 25-38, Kanonisches Recht III (1997),
3-93;
Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 3. Aufl., 2015, §§ 62-67;
Ulrich Rhode, Kirchenrecht (= Kohlhammer Studienbücher Theologie 24), Stuttgart 2015;
Ludger Müller/Christoph Ohly, Katholisches Kirchenrecht. Ein Studienbuch (= UTB 4307), 2. Auflage, Paderborn 2021.
CCEO/1990 (Lat./dt.), Paderborn 2000;
Aymans/Mörsdorf, Kanonisches Recht, I (1991);
Aymans/Mörsdorf, Kanonisches Recht I (1991), 25-38, Kanonisches Recht III (1997),
3-93;
Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 3. Aufl., 2015, §§ 62-67;
Ulrich Rhode, Kirchenrecht (= Kohlhammer Studienbücher Theologie 24), Stuttgart 2015;
Ludger Müller/Christoph Ohly, Katholisches Kirchenrecht. Ein Studienbuch (= UTB 4307), 2. Auflage, Paderborn 2021.
Zuordnung im Vorlesungsverzeichnis
für 011 (15W) FTH 13, Master RW M7
Letzte Änderung: Mo 16.10.2023 15:26
Wie jede Rechtsordnung zielt auch das Kirchenrecht auf die Befolgung durch die Mitglieder der Rechtsgemeinschaft. Fällt diese in wesentlichen Fragen aus, steht die Identität der Gemeinschaft als solcher auf dem Spiel. Wie kaum eine andere normative Ordnung befindet sich das Recht der Kirche in einer Legitimitätskrise. Diese umfasst nicht nur die einzelnen Getauften, sondern zeigt sich besonders drastisch dort, wo amtlich Verantwortliche in der Kirche unbewusst oder in vollem Wissen gegen ihre Amtsverantwortung, die Ordnung der Gemeinschaft zu wahren, handeln. Der Umgang mit den Missbrauchsfällen in der Kirche zeigt, wozu eine systemische Nichtbeachtung von Rechtsnormen führen kann .Will das Kirchenrecht nicht zu einem klerikalen Disziplinarrecht verkommen, gilt es, die Notwendigkeit von Recht in der Glaubensgemeinschaft Kirche von Neuem zu begründen.2. Das Recht des Verkündigungsdienstes
Die Verkündigung des Wortes Gottes ist der primäre Wesensvollzug der Kirche. Um sicherzustellen, dass die Verkündigung der Kirche bei aller notwendigen Bemühung um eine zeitgemäße Sprache mit dem identisch ist, was ihr als Wort Gottes anvertraut wurde, bedient sich die Kirche auch rechtlicher Mittel. In der Vorlesung über das kirchliche Verkündigungsrecht werden die folgenden Fragenbereiche angesprochen:
- Wie stellt sich das Beziehungsverhältnis von kirchlicher Autorität und Glaubenssinn des Gottesvolkes in rechtlicher Perspektive dar?
- Wer kann im Namen der Kirche sprechen?
- Welche Regelungen gelten für Predigt, Katechese und Missionstätigkeit der Kirche?
- Welche rechtlichen Mittel zur Sicherung des Glaubensgehaltes gibt es?Zudem führt der Grundkurs II auch ein in die Allgemeinen Normen (va. Fragen zum kirchlichen Amt und zur kirchlichen Leitungsvollmacht), das kirchliche Strafrecht und in Grundbegriffe des orientalischen katholischen Kirchenrechts.