Universität Wien

010144 VO Kirchliches Verkündigungsrecht (2005W)

Kirchliches Verkündigungsrecht

0.00 ECTS (2.00 SWS), SPL 1 - Katholische Theologie

Details

Sprache: Deutsch

Lehrende

Termine

Zur Zeit sind keine Termine bekannt.

Information

Ziele, Inhalte und Methode der Lehrveranstaltung

Die Verkündigung des Wortes Gottes ist ein Wesensvollzug der Kirche. Um sicherzustellen, daß die Verkündigung der Kirche bei aller notwendigen Bemühung um eine zeitgemäße Sprache mit dem identisch ist, was ihr als Wort Gottes anvertraut wurde, bedient sich die Kirche auch rechtlicher Mittel. In der Vorlesung über das kirchliche Verkündigungsrecht werden die folgenden Fragenbereiche angesprochen:
* Wie stellt sich das Beziehungsverhältnis von kirchlicher Autorität und Glaubenssinn des Gottesvolkes in rechtlicher Perspektive dar?
* Wer kann im Namen der Kirche sprechen?
* Welche Regelungen gelten für Predigt, Katechese, Religionsunterricht und Missionstätigkeit der Kirche?
* Welche rechtlichen Mittel zur Sicherung des Glaubensgehaltes gibt es ?

Art der Leistungskontrolle und erlaubte Hilfsmittel

Mindestanforderungen und Beurteilungsmaßstab

Kenntnis der Grundlagen und rechtlichen Ausgestaltung des kirchlichen Verkündigungsrechts sowie Sensibilisierung für die rechtliche Dimension kirchlicher Verkündigungstätigkeit

Prüfungsstoff

Vorlesung mit ausführlicher Möglichkeit zu Rückfragen und Diskussion; zu jeder Vorlesung werden Arbeitsblätter mit thematischer Übersicht und bibliographischen Hinweisen ausgeteilt

Literatur

Handbuch des katholischen Kirchenrechts, hrsg. von Joseph Listl/Heribert Schmitz, Regensburg, 2. Aufl. 1999, §§ 63-71;
Peter Krämer, Kirchenrecht I. Wort - Sakrament - Charisma, Stuttgart 1992 (Kohlhammer Studienbücher Theologie 24,1), 37-62.

Zuordnung im Vorlesungsverzeichnis

wählbar für die fachtheologische Studienrichtung (alter Studienplan), Wahlfach für alle Studienrichtungen (neuer Studienplan), verpflichtend für den Wahlfachkorb Kirchenrecht und Religionsrecht

Letzte Änderung: Fr 31.08.2018 08:47