030336 SE Interkulturelles Strafrecht (2020W)
für Diplomand*innen und Dissertant*innen
Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung
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An/Abmeldung
Hinweis: Ihr Anmeldezeitpunkt innerhalb der Frist hat keine Auswirkungen auf die Platzvergabe (kein "first come, first served").
- Anmeldung von Di 08.09.2020 00:01 bis Mi 07.10.2020 23:59
- Abmeldung bis Mi 14.10.2020 23:59
Details
max. 20 Teilnehmer*innen
Sprache: Deutsch
Lehrende
Termine (iCal) - nächster Termin ist mit N markiert
- Mittwoch 14.10. 16:30 - 18:00 Seminarraum SEM20 Schottenbastei 10-16, Juridicum, 2.OG
- Donnerstag 03.12. 14:00 - 16:45 Seminarraum SEM10 Schottenbastei 10-16, Juridicum, 1.OG
- Donnerstag 14.01. 09:00 - 17:00 Digital
- Freitag 15.01. 09:00 - 17:00 Digital
Information
Ziele, Inhalte und Methode der Lehrveranstaltung
Art der Leistungskontrolle und erlaubte Hilfsmittel
1. Seminararbeit (eine Diplomandenseminararbeit hat mindestens 50 000 Zeichen inkl Leerzeichen und Fußnotenapparat zu umfassen)
2. Präsentation der Arbeit
3. Mitarbeit
2. Präsentation der Arbeit
3. Mitarbeit
Mindestanforderungen und Beurteilungsmaßstab
Die Seminararbeit macht 50% der Lehrveranstaltungs-Note aus, die anderen 50% umfassen die Präsentation der Arbeit sowie die Mitarbeit.
Prüfungsstoff
wird in der Vorbesprechung erklärt
Literatur
Zuordnung im Vorlesungsverzeichnis
Letzte Änderung: Fr 12.05.2023 00:11
Die amerikanische Professorin Alison Dundes Renteln hat mit ihrem Ansatz der "cultural defense" Grundsatzdebatten ausgelöst, ob bei Beurteilung einer Straftat der (behauptete oder objektiv feststellbare) kulturelle Hintergrund eines Täters relevant sein oder ob das Strafrecht kulturell „blind“ sein soll?
In Europa wurde in diesem Zusammenhang in jüngster Zeit auch der Begriff der sogenannten "Kulturdelikte" geprägt. Im Seminar soll den Fragen nachgegangen werden, welche dogmatische Bedeutung und Einordnung dem „kulturellen Einwand“ eines Täters im Strafrecht zukommen kann und in welcher Weise dieser Einwand im Verfahren eine Rolle spielt. Weiters wird untersucht, ob sich aus der Begründungslehre des Strafrechts eine Bezugnahme auf kulturelle Differenzen legitimieren lässt und mit welchem "Kulturbegriff" implizit oder explizit im Strafrecht gearbeitet wird. Dazu soll die Rolle des anthropologischen Gutachters (als "Experten" für Kultur) in Strafrechtsfällen behandelt werden. Schließlich soll ein Vergleich zwischen der juristischen Debatte und judiziellen Praxis in Europa mit Entwicklungen in Lateinamerika angestellt werden, wo die Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes von indigenen Tätern sogar konventionsrechtlich (ILO-Konvention 169 zum Schutze der Rechte Indigener Völker) geboten ist.