Universität Wien

350134 VU Grundlagen der Sportinformatik - Technologien für BuS - Abt. G (2024S)

1.00 ECTS (1.00 SWS), SPL 35 - Sportwissenschaft
Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung

An/Abmeldung

Hinweis: Ihr Anmeldezeitpunkt innerhalb der Frist hat keine Auswirkungen auf die Platzvergabe (kein "first come, first served").

Details

max. 25 Teilnehmer*innen
Sprache: Deutsch

Lehrende

Termine (iCal) - nächster Termin ist mit N markiert

  • Mittwoch 06.03. 10:15 - 11:45 ZSU - USZ II, Multimediaraum 2.Stock
  • Mittwoch 20.03. 10:15 - 11:45 ZSU - USZ II, Multimediaraum 2.Stock
  • Mittwoch 10.04. 10:15 - 11:45 ZSU - USZ II, Multimediaraum 2.Stock
  • Mittwoch 24.04. 10:15 - 11:45 ZSU - USZ II, Multimediaraum 2.Stock
  • Mittwoch 08.05. 10:15 - 11:45 ZSU - USZ II, Multimediaraum 2.Stock
  • Mittwoch 22.05. 10:15 - 11:45 ZSU - USZ II, Multimediaraum 2.Stock
  • Mittwoch 05.06. 10:15 - 11:45 ZSU - USZ II, Multimediaraum 2.Stock
  • Mittwoch 19.06. 10:15 - 11:45 ZSU - USZ II, Multimediaraum 2.Stock

Information

Ziele, Inhalte und Methode der Lehrveranstaltung

Art der Leistungskontrolle und erlaubte Hilfsmittel

Die gesamte Leistungserbringung durch Studierende hat bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen des Wintersemesters bis spätestens am folgenden 31.03., bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen des Sommersemesters bis spätestens am folgenden 31.10. zu erfolgen. Alle Studierende, die einen Lehrveranstaltungsplatz erhalten haben, sind zu beurteilen, sofern sie sich nicht fristgerecht abgemeldet haben, oder einen wichtigen Grund für den Abbruch der Lehrveranstaltung glaubhaft machen. (§ 10 Abs 6 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien). Eine negativ beurteilte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung ist durch neuerliche Absolvierung zu wiederholen. Eine kommissionelle Beurteilung ist unzulässig. (§ 10 Abs 7 studienrechtlicher Teil der Satzung)

Studierende, die bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden (zB Schummeln, Abschreiben, Plagiieren, Fälschungen, Ghostwriting etc.), werden nicht beurteilt (Eintrag in u:space: X = nicht beurteilt). Der Prüfungsantritt wird im Sammelzeugnis gesondert dokumentiert und ist auf die zulässige Zahl der Antritte anzurechnen. (§ 12 Abs 6 studienrechtlicher Teil der Satzung)

Mindestanforderungen und Beurteilungsmaßstab

Prüfungsstoff

Literatur


Zuordnung im Vorlesungsverzeichnis

Letzte Änderung: Do 16.05.2024 09:46