350536 UE BP1II - Krafttraining - Abt. E (2024S)
Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung
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An/Abmeldung
Hinweis: Ihr Anmeldezeitpunkt innerhalb der Frist hat keine Auswirkungen auf die Platzvergabe (kein "first come, first served").
- Anmeldung von Mo 05.02.2024 09:00 bis Mi 21.02.2024 12:00
- Abmeldung bis So 31.03.2024 12:00
Details
max. 20 Teilnehmer*innen
Sprache: Deutsch
Lehrende
Termine (iCal) - nächster Termin ist mit N markiert
Am Donnerstag, 11.04.2024 entfällt die Einheit.
- Donnerstag 07.03. 09:30 - 11:00 ZSU - USZ I, Konditionsraum 2 EG
- Donnerstag 14.03. 09:30 - 11:00 ZSU - USZ I, Konditionsraum 2 EG
- Donnerstag 21.03. 09:30 - 11:00 ZSU - USZ I, Konditionsraum 2 EG
- Donnerstag 18.04. 09:30 - 11:00 ZSU - USZ I, Konditionsraum 2 EG
- Donnerstag 25.04. 09:30 - 11:00 ZSU - USZ I, Konditionsraum 2 EG
- Donnerstag 02.05. 09:30 - 11:00 ZSU - USZ I, Konditionsraum 2 EG
- Donnerstag 16.05. 09:30 - 11:00 ZSU - USZ I, Konditionsraum 2 EG
- Donnerstag 23.05. 09:30 - 11:00 ZSU - USZ I, Konditionsraum 2 EG
- Donnerstag 06.06. 09:30 - 11:00 ZSU - USZ I, Konditionsraum 2 EG
- Donnerstag 13.06. 09:30 - 11:00 ZSU - USZ I, Konditionsraum 2 EG
- Donnerstag 20.06. 09:30 - 11:00 ZSU - USZ I, Konditionsraum 2 EG
- Donnerstag 27.06. 09:30 - 11:00 ZSU - USZ I, Konditionsraum 2 EG
Information
Ziele, Inhalte und Methode der Lehrveranstaltung
Art der Leistungskontrolle und erlaubte Hilfsmittel
Die gesamte Leistungserbringung durch Studierende hat bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen des Wintersemesters bis spätestens am folgenden 31.03., bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen des Sommersemesters bis spätestens am folgenden 31.10. zu erfolgen. Alle Studierende, die einen Lehrveranstaltungsplatz erhalten haben, sind zu beurteilen, sofern sie sich nicht fristgerecht abgemeldet haben, oder einen wichtigen Grund für den Abbruch der Lehrveranstaltung glaubhaft machen. (§ 10 Abs 6 studienrechtlicher Teil der Satzung der Universität Wien). Eine negativ beurteilte prüfungsimmanente Lehrveranstaltung ist durch neuerliche Absolvierung zu wiederholen. Eine kommissionelle Beurteilung ist unzulässig. (§ 10 Abs 7 studienrechtlicher Teil der Satzung)Studierende, die bei Prüfungen unerlaubte Hilfsmittel verwenden (zB Schummeln, Abschreiben, Plagiieren, Fälschungen, Ghostwriting etc.), werden nicht beurteilt (Eintrag in u:space: X = nicht beurteilt). Der Prüfungsantritt wird im Sammelzeugnis gesondert dokumentiert und ist auf die zulässige Zahl der Antritte anzurechnen. (§ 12 Abs 6 studienrechtlicher Teil der Satzung)
Mindestanforderungen und Beurteilungsmaßstab
Prüfungsstoff
Literatur
Zuordnung im Vorlesungsverzeichnis
BP1II
Letzte Änderung: Do 16.05.2024 10:07