Lehrveranstaltungsprüfung
330062 VO Methoden der experimentellen Ernährungsforschung (2020W)
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VOR-ORT
WANN?
Mittwoch
05.05.2021
09:45 - 11:15
UZA2 Hörsaal 4 (Raum 2Z221) 2.OG
UZA2 Hörsaal 5 (Raum 2Z202) 2.OG
UZA2 Hörsaal 6 (Raum 2Z227) 2.OG
UZA2 Hörsaal 5 (Raum 2Z202) 2.OG
UZA2 Hörsaal 6 (Raum 2Z227) 2.OG
Die Prüfungszeit beträgt 60 Min.
Single-ChoiceHinweis: Gemäß Mitteilungsblatt der Universität Wien „Studienjahr 2020/2021 Nummer 118“ ist zur Teilnahme an einer Präsenzprüfung der Nachweis eines negativen COVID-19-Testergebnisses erforderlich. Akzeptiert werden Nachweise, die vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Verordnung für körpernahe Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Prüfung anerkannt werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung).
Single-ChoiceHinweis: Gemäß Mitteilungsblatt der Universität Wien „Studienjahr 2020/2021 Nummer 118“ ist zur Teilnahme an einer Präsenzprüfung der Nachweis eines negativen COVID-19-Testergebnisses erforderlich. Akzeptiert werden Nachweise, die vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Verordnung für körpernahe Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Prüfung anerkannt werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung).
An/Abmeldung
Hinweis: Ihr Anmeldezeitpunkt innerhalb der Frist hat keine Auswirkungen auf die Platzvergabe (kein "first come, first served").
- Anmeldung von Mo 05.04.2021 10:00 bis Mi 28.04.2021 10:00
- Abmeldung bis Di 04.05.2021 10:00
Prüfer*innen
Information
Prüfungsstoff
Lehrinhalte der Vorlesung
Art der Leistungskontrolle und erlaubte Hilfsmittel
Schriftliche Abschlussprüfung Vor-Ort; Prüfungszeit: 60Min, Single-ChoiceHinweis: Gemäß Mitteilungsblatt der Universität Wien „Studienjahr 2020/2021 Nummer 118“ ist zur Teilnahme an einer Präsenzprüfung der Nachweis eines negativen COVID-19-Testergebnisses erforderlich. Akzeptiert werden Nachweise, die vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz per Verordnung für körpernahe Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Prüfung anerkannt werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung).
Mindestanforderungen und Beurteilungsmaßstab
Es sind mind. 60 % der maximalen erreichbaren Punktzahl zum Bestehen erforderlich.
Letzte Änderung: Fr 12.05.2023 00:24