Universität Wien
Lehrveranstaltungsprüfung

040601 VO Steuerrecht (2022S)

4.00 ECTS (2.00 SWS), SPL 4 - Wirtschaftswissenschaften
VOR-ORT

Freitag 23.09.2022 12:30 - 14:45 Hörsaal 1 Oskar-Morgenstern-Platz 1 Erdgeschoß

An/Abmeldung

Hinweis: Ihr Anmeldezeitpunkt innerhalb der Frist hat keine Auswirkungen auf die Platzvergabe (kein "first come, first served").

Prüfer*innen

Information

Prüfungsstoff

Inhalte des Lehrbuchs Doralt, Steuerrecht 2022 (23. Auflage, 2022)
Inhalte der PPT-Folien sowie der Fallstudien

Art der Leistungskontrolle und erlaubte Hilfsmittel

Die Leistungskontrolle/Beurteilung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Prüfung. Diese wird in deutscher Sprache abgehalten und dauert 90 Minuten.

Bis auf Weiteres finden sämtliche Vorlesungsprüfungen im Bereich Steuerrecht ausschließlich in Präsenz am Oskar-Morgenstern-Platz unter Einhaltung des Corona-Sicherheitskonzepts der Universität Wien statt. Abhängig von der epidemiologischen Lage kann es sein, dass die Prüfungsmodalität auf online / digital umgestellt werden muss. Dies wird durch ein entsprechendes Update im Vorlesungsverzeichnis kenntlich gemacht.

Mindestanforderungen und Beurteilungsmaßstab

Insgesamt können bei der Prüfung 100 Punkte erreicht werden; ab 50,5% (= 50,5 Punkte) ist die Prüfung positiv absolviert.

Darüber hinaus gilt folgender Notenschlüssel:
Nicht Genügend: bis 50% (bis 50 Punkte)
Genügend: 50,5% - 63% (50,5 Punkte - 63 Punkte)
Befriedigend: 63,5% - 74,5% (63,5 Punkte – 74,5 Punkte)
Gut: 75% - 87% (75 Punkte - 87 Punkte)
Sehr Gut: 87,5% - 100% (87,5 Punkte - 100 Punkte)

Bei den Prüfungen dürfen nur unkommentierte Gesetzesausgaben, nicht programmierbare Taschenrechner und nicht elektronische Wörterbücher verwendet werden.

Markierungen und Beschriftungen der Gesetzesausgaben: Erlaubt sind ausschließlich Unterstreichungen und Markierungen der Textstellen mit Textmarkern udgl sowie die Verwendung von Post-Its. Post-Its dürfen ausschließlich mit Gesetzestiteln/Gesetzesabkürzungen beschriftet werden. Verboten sind daher insbesondere: Jegliche Paragrafenüberschriften, Kommentierungen bzw auch einzelne Wörter, Prüfungsschemata, Sonstige Zeichen, Zusätzliche Blätter sowie Paragraphenverweise und Verweisketten. ZB dürfen Sie Im Kodex bei § 9 KStG einen Post-It mit folgendem Titel hinzufügen: „§ 9 KStG“. Unzulässig wäre aber jedenfalls eine Kombination mit der Paragrafenüberschrift, also zB „ § 9 KStG – Unternehmensgruppen“ oder gar nur „Unternehmensgruppen“.

Letzte Änderung: Do 11.05.2023 11:27