Universität Wien

§ 5(1)c: Individuelle Schwerpunktbildung

Zur individuellen Schwerpunktbildung soll die/der Studierende weitere Teilgebiete aus den unter § 5 Abs. 1 lit. a) und b) genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 5 Wochenstunden absolvieren und/oder ein Begleitendes Praktikumsseminar und/oder ein DiplomandInnenseminar.

Letzte Änderung: Mi 13.06.2018 00:33