§ 57.5. Pädagogik
(als "Grundlagen der Pädagogik" gelten alle Vorlesungen und Proseminare der Studieneingansphase und der Pflichtfächer des 1. Studienabschnitts des Diplomstudiums Pädagogik, sowie weitere VO und PS, die einen einführenden und allgemeinen Charakter haben)
Last modified: We 13.06.2018 00:34